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Tierhalterhaftung

Jemand der ein Tier hält, ist gemäß § 1320 ABGB grundsätzlich für den Schaden verantwortlich, den sein Tier verursacht hat. Der Tierhalter haftet nicht, wenn er beweisen kann, dass er für die erforderliche „Verwahrung und Beaufsichtigung“ des Tieres gesorgt hat.

Diese Verwahrungs- und Aufsichtspflichten sind im Gesetz nicht exakt geregelt. Es gibt daher keine einheitlichen Vorgaben, die für alle Tiere gelten. Die einzelnen Pflichten hängen daher von den Umständen des Einzelfalls ab.

Zu berücksichtigen sind die Fähigkeiten und Charaktereigenschaften der unterschiedlichen Tierarten, Rassen und sogar jedes individuellen Tieres. Zusätzlich ist die Gefährlichkeit eines Tieres mit den Verwahrungs- und Aufsichtsmöglichkeiten abzuwägen. Die geforderten Pflichten dürfen daher nicht so weit gehen, dass dadurch das Halten von an und für sich ungefährlichen Haustieren unmöglich gemacht wird.

In einer Vielzahl von Gerichtsentscheidungen wurde zu vielen Tieren festgehalten, welche Mindestanforderungen jeweils bestehen.

Beispielsweise bei Hunden werden die Charakterzüge des einzelnen Hundes beurteilt und wie der Halter seinen Hund unter Kontrolle hat.

Ein bislang gutmütiger und folgsamer Hund kann entsprechend der Verkehrssitte beim Spazierengehen im freien Gelände ohne Leine laufen gelassen werden. Nicht jedoch ein Hund, dessen Jagdtrieb, Schärfe oder Aggressivität anderen Lebewesen gegenüber bekannt ist.

Ein Tierhalter muss sich jedenfalls darüber im Klaren sein, dass jedes Tier in bestimmten Situationen eine mögliche Gefahr darstellen kann, welche er verhindern muss. Um mögliche Schadenersatz- oder sogar Strafverfahren zu vermeiden, müssen sohin zumindest die Mindestanforderungen an eine sichere Verwahrung erfüllt werden.

Informations- und Äußerungsrechte

Die Obsorge umfasst die Pflege und Erziehung, Vermögensverwaltung und die gesetzliche Vertretung eines Kindes. Zum Bereich der Pflege und Erziehung gehört unter anderem die Bestimmung des Aufenthaltes, die Ausbildung eines Kindes und seine medizinische Behandlung.

Grundsätzlich ist sowohl während aufrechter Ehe oder Lebensgemeinschaft als auch nach deren Auflösung die gemeinsame Obsorge der Regelfall. Entscheidend ist jedoch, ob die gemeinsame Obsorge oder doch die Alleinobsorge eines Elternteils dem Wohl des Kindes besser entspricht. Wenn bei den Eltern kein Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit besteht, kann die alleinige Obsorge eines Elternteils festgelegt werden.

Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat dennoch weitgehende Rechte. Neben dem Kontaktrecht hat dieser das Recht über wichtige Angelegenheiten des Kindes informiert zu werden und sich dazu zu äußern. Diese Rechte dienen dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil, sich vom Wohlergehen seines Kindes zu überzeugen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Obsorge vernachlässigt wird.

Darüber hinaus soll der nicht obsorgeberechtigte Elternteil am Heranwachsen des Kindes beteiligt sein und sich an der Entwicklung des Kindes beteiligen können.

Wichtige, das Kind betreffende Angelegenheiten sind zum Beispiel Erkrankungen, Unfälle, schulische Angelegenheiten, Berufs- und Wohnungswechsel. Wird das Kontaktrecht trotz Bereitschaft des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils nicht regelmäßig ausgeübt, werden die Informations- und Äußerungsrechte auch auf minderwichtige Angelegenheiten ausgedehnt, wie zum Beispiel Freizeitgestaltung oder Sport.

Werden die Informations- und Äußerungsrechte vereitelt, kann sich der nicht obsorgeberechtigte Elternteil mittels Antrags an das Gericht wenden. Dieses kann unter anderem die Ermächtigung erteilen, sich die Information unmittelbar bei Dritten (z.B. Arzt) einzuholen.

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